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ist gem AMG §13(1) zur Herstellung von Arzneimitteln erforderlich (und die Erteilung an die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen gebunden):
(1) Wer Arzneimittel … gewerbs- oder berufsmäßig zum Zwecke der Abgabe an andere herstellen will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.
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