AMG §14
§ 14 Entscheidung über die Herstellungserlaubnis
(1) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn
1. nicht mindestens eine Person mit der nach § 15 erforderlichen Sachkenntnis (sachkundige Person nach § 14) vorhanden ist, die für die in § 19 genannte Tätigkeit verantwortlich ist
2. aufgehoben (Leiter Funktionen nicht mehr Erteilungsvoraussetzung)
3. die sachkundige Person nach Nummer 1 oder der Antragsteller (Anmerkung WebGMP: der wird bei einer GmbH vertreten durch den Geschäftsführer !) die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
4. die sachkundige Person nach Nummer 1 die ihr obliegenden Verpflichtungen nicht ständig erfüllen kann …
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