Selbstinspektion

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Nach §11 AMWHV (1) müssen regelmäßig Selbstinspektionen nach einem im Voraus festgelegten Programm durchgeführt werden, um die Beachtung der Vorschriften der AMWHV sicherzustellen. Über die Selbstinspektionen und die anschließend ergriffenen Korrekturmaßnahmen müssen Aufzeichnungen geführt und aufbewahrt werden.

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