EU GMP 6.11

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6.11 Die Probenahme sollte nach genehmigten, schriftlich festgelegten Verfahren erfolgen, die folgende Angaben enthalten:
— Methode der Probenahme;
— einzusetzende Ausrüstung;
— zu entnehmende Probenmenge;
— Anweisungen für jede erforderliche Unterteilung der Probe;
— Art und Zustand des zu verwendenden Probenbehältnisses;
— identifizierende Kennzeichnung von Behältnissen, aus denen Proben gezogen werden;
— alle zu beachtenden spezifischen Vorsichtsmaßnahmen, insbesondere bei der Probenahme von sterilen oder  gefährlichen Materialien;
— Lagerungsbedingungen;
— Anweisungen für die Reinigung und Aufbewahrung der Probenahmeausrüstung.

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